Nürnberg - Ob Kaninchen, Katze oder Hund: Haustiere werden in Deutschland immer beliebter - auch in Mietwohnungen. Doch welche Tiere dürfen ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden – und wann ist eine Genehmigung nötig? Das müssen Sie als Mieter wissen.
01.03.2026 07:00 Uhr

In diesem Artikel:

Haustiere gehören für viele Menschen längst zur Familie – doch nicht jeder Vermieter erlaubt sie. Immer öfter stellt sich daher die Frage: Was ist bei Haustieren in der Mietwohnung erlaubt?

Auch wenn kein neues Gesetz speziell zur Tierhaltung erlassen wurde, hat sich durch aktuelle Urteile – vor allem vom Bundesgerichtshof – für Mieter und Vermieter einiges verändert. Das müssen Sie jetzt wissen:

Haustiere sind in Mietwohnungen in Deutschland grundsätzlich erlaubt – allerdings mit Einschränkungen. Ob Hunde, Katzen oder Kleintiere gehalten werden dürfen, hängt vor allem vom Mietvertrag und der Zustimmung des Vermieters ab. Während manche Tiere in der Wohnung pauschal erlaubt sind, erfordern andere die Zustimmung des Vermieters.

Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen, Zierfische oder Wellensittiche gelten in Mietwohnungen in der Regel als unproblematisch und dürfen meist ohne ausdrückliche Genehmigung gehalten werden – vorausgesetzt, es kommt zu keinen Störungen oder Schäden.

Dennoch kann selbst ein grundsätzlich erlaubtes Haustier im Einzelfall zum Streitfall werden. Kommt es etwa zu anhaltender Lärmbelästigung, starken Gerüchen, Verschmutzungen gemeinschaftlicher Flächen oder fühlen sich andere Hausbewohner beeinträchtigt, kann der Vermieter eingreifen.

Es gibt eine weitere Ausnahme: Animal Hoarding, also das Anhäufen von Tieren jeglicher Art und Größe, ist in Mietwohnungen grundsätzlich verboten. Dies betrifft auch Kleintiere, die ansonsten keiner expliziten Zustimmung des Vermieters bedürfen.

Die Frage „Welche Haustiere sind in der Mietwohnung erlaubt?“ lässt sich daher nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände, die Regelungen im Mietvertrag sowie die gegenseitige Rücksichtnahme innerhalb der Hausgemeinschaft.

Im deutschen Mietrecht ist klar geregelt: Die Haltung von Kleintieren darf grundsätzlich nicht verboten werden. Für Tiere wie Hamster, Meerschweinchen, Zierfische, Wellensittiche und ähnliche gilt die sogenannte Zustimmungsfreiheit. Das bedeutet, dass diese Tiere in der Regel ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters gehalten werden können.

Bei den beliebtesten Haustieren Deutschlands, Hunden und Katzen, ist die Situation anders. Hier kann die Tierhaltung nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) individuell geregelt werden. Eine generelle Erlaubnis besteht nicht, sondern es kommt auf die Vereinbarungen im Mietvertrag und eine mögliche Zustimmung im Einzelfall an.

Die Haltung bestimmter exotischer Tiere ist in Deutschland gesetzlich geregelt, unter anderem durch das Bundesnaturschutzgesetz und die Tierartenschutzverordnung. Für manche Arten ist eine behördliche Halteerlaubnis erforderlich, die in der Regel vom zuständigen Veterinäramt ausgestellt wird. Dazu zählen beispielsweise bestimmte Reptilien oder Primaten.

In einigen Fällen kann die Tierhaltung vom Vermieter eingeschränkt oder untersagt werden – insbesondere bei hohem Gefahrenpotenzial oder bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Dazu zählen:

  • Listenhunde, wie Pitbull Terrier oder American Staffordshire Terrier: Viele Bundesländer stuften sie als potenziell gefährlich ein. Ihre Haltung ist oft genehmigungspflichtig.

Bei begründeten Sicherheitsbedenken kann die Haltung in der Mietwohnung untersagt werden, z.B. bei exotischen Tieren, wie

  • Riesenschlangen
  • Vogelspinnen
  • Giftschlangen
  • Skorpionen

Solche Tiere unterliegen je nach Bundesland speziellen Gefahrtiergesetzen. Die Haltung ist entweder verboten oder streng reguliert. Auch hier kann die Tierhaltung aus Sicherheitsgründen abgelehnt werden und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.

Ein pauschales Tierhaltungsverbot im Mietvertrag ist rechtlich nicht zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof 2013 eindeutig entschieden. Eine Klausel, die jede Tierhaltung ohne Ausnahme untersagt, ist unwirksam, da sie Mieter unangemessen benachteiligt.

Für Mieter bedeutet das: Der Vermieter darf Haustiere nicht grundsätzlich verbieten. Allerdings kann die Tierhaltung im Einzelfall geregelt werden. Bestehen berechtigte Bedenken – etwa wegen möglicher Lärmbelästigung, Sicherheitsrisiken oder besonderer Wohnverhältnisse – kann eine Zustimmung für bestimmte Tierarten erforderlich sein oder unter Bedingungen stehen.

Wie die Haustierhaltung im Mietvertrag geregelt wird, beeinflusst maßgeblich die rechtliche Situation im Mietverhältnis. Je nach Vertragsgestaltung ergeben sich unterschiedliche Rechte und Pflichten für beide Parteien.

  • Haustierhaltung ungeregelt lassen: Wird die Tierhaltung im Mietvertrag nicht ausdrücklich erwähnt, hängt die Zulässigkeit – abgesehen von Kleintieren – von einer Interessenabwägung im Einzelfall ab. Dabei spielen insbesondere folgende Kriterien eine Rolle:

- Art, Größe und Anzahl der Tiere

- Größe und Beschaffenheit der Wohnung

- Interessen anderer Hausbewohner

- bisherige Handhabung anderer Tierhaltungen im Haus

- besondere persönliche Bedürfnisse der mietenden Person

Um spätere Konflikte zu vermeiden, sollte vor der Anschaffung eines genehmigungspflichtigen Haustiers eine Abstimmung erfolgen.

  • Erlaubnisvorbehalt im Mietvertrag: Enthält der Mietvertrag einen Erlaubnisvorbehalt für alle Haustiere außer Kleintiere, ist klar geregelt, dass vor der Tieranschaffung eine Zustimmung erforderlich ist. Wichtig ist dabei: Eine erteilte Genehmigung gilt grundsätzlich nur für das konkret benannte Tier. Wird beispielsweise nach dem Tod eines Hundes ein neues Tier angeschafft, ist eine erneute Zustimmung notwendig.
  • Haustierhaltung ausdrücklich erlauben: Die Tierhaltung kann im Mietvertrag auch ausdrücklich gestattet werden. Eine solche Regelung bezieht sich in der Regel auf übliche Haustiere. Exotische oder gefährliche Tiere – etwa Giftschlangen – sind hiervon nicht automatisch umfasst und können gesonderten gesetzlichen Beschränkungen unterliegen.
  • Haustierhaltung verbieten: Ein pauschales Haustierverbot in vorformulierten Vertragsklauseln ist rechtlich unwirksam. Kleintiere sind davon ohnehin ausgenommen, und bei größeren Tieren ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich. Ein wirksames Haustierverbot kann jedoch im Rahmen einer individuell ausgehandelten Vereinbarung getroffen werden. In diesem Fall gilt die notwendige Interessenabwägung als erfolgt.

Für manche Menschen ist ein Hund mehr als nur ein Haustier – Assistenzhunde, Therapiehunde, Blindenführhunde oder Diabetikerwarnhunde sind unverzichtbare Begleiter im Alltag. Sie unterstützen ihre Halter bei gesundheitlichen Einschränkungen und ermöglichen ein selbstständiges Leben.

Rechtlich dürfen diese Hunde in der Wohnung gehalten werden, auch wenn der Mietvertrag ansonsten Einschränkungen vorsieht. Voraussetzung ist eine offizielle Zulassung und in der Regel eine ärztliche Bestätigung, die bestehende Vereinbarungen oder pauschale Verbote im Mietvertrag außer Kraft setzt.

Die Haltung eines Haustiers stellt grundsätzlich keinen automatischen Kündigungsgrund dar. Eine Kündigung wegen Tierhaltung ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.

Dazu kann es kommen, wenn:

  • das Haustier wiederholt andere Hausbewohner stört, etwa durch dauerhaftes oder starkes Bellen,
  • für die Tierhaltung eine Genehmigung erforderlich gewesen wäre, diese aber nicht eingeholt wurde,
  • das Tier nachweislich gefährlich ist oder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (z. B. bei der Haltung eines genehmigungspflichtigen Hundes ohne behördliche Erlaubnis),
  • die Tierhaltung gegen eine individuell vereinbarte Regelung im Mietvertrag verstößt.

Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall. Eine Kündigung wegen Haustierhaltung in der Mietwohnung setzt in der Regel eine erhebliche Pflichtverletzung voraus und ist nicht ohne Weiteres zulässig.