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Sie möchten für einen längeren Zeitraum verreisen? Oder Ihren Sommerurlaub im weitentfernten Heimatdorf verbringen? Zieht die Mitbewohnerin früher aus als gedacht und der passende Nachfolger lässt noch auf sich warten? Die Wohnung oder auch nur ein Zimmer unterzuvermieten kann da eine gute Lösung sein, die doppelte Mietzahlungen vermeidet und den Geldbeutel entlastet.
Viele zögern im ersten Moment – schließlich entscheidet der Vermieter oder die Vermieterin im Bewerbungsprozess ganz bewusst, wer einziehen soll. Doch die Chancen auf eine Untervermietung stehen gut. Vorausgesetzt, die Vermieterseite ist informiert und hat zugestimmt. Folgt auf eine erbetene Erlaubnis längeres Schweigen, kann das sogar als Duldung angesehen werden. Diese Duldung der Untervermietung kann ein Mieter vom Vermieter auch dann verlangen, wenn er ohne Einnahmen aus der Untervermietung nicht in der Lage sein wird, die monatliche Miete aufzubringen - und so Gefahr läuft, fristlos gekündigt zu werden.
Bei Untervermietung muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden - mit einer Ausnahme
Für eine Untermietgenehmigung muss man allerdings einen konkreten Interessenten namentlich benennen und im besten Fall direkt Anschrift und Telefonnummer mitteilen. So entschied das Landesgericht in Berlin im Jahr 2001. Beim Einholen der Erlaubnis sollten Mietende folgende Fragen beantworten können: Wie viele Personen ziehen ein? Was üben sie für einen Beruf aus und sind sie zahlungsfähig? Wie lange wollen sie die Wohnung oder das Zimmer nutzen?
Wichtig ist auch: Entstehen während der Untervermietung Schäden, haften immer die Mietenden gegenüber den Vermietenden. Wurde die Wohnung dabei ohne Wissen des Vermietenden anderen Personen überlassen, besteht die Gefahr, dass die Gebäudehaftpflichtversicherung nicht zahlt. Die schützt nämlich nur berechtigte Untermietende.
Mieter müssen bei der Untervermietung außerdem mit einem Mietzuschlag von bis zu 30 Euro monatlich rechnen. Das rechtfertigen ein möglicherweise höherer Betriebsaufwand und auch ein erhöhtes Risiko für Vermietende.
Eine Ausnahme sind enge Freunde oder Verwandte. Die dürfen die Wohnung sechs bis acht Wochen nutzen – das gilt dann als Besuch und braucht keine Erlaubnis des Vermieters.
Untervermietung muss für die Vermieterseite zumutbar sein
Verbieten kann die Vermieterseite eine Untervermietung in der Regel nicht, außer sie ist unzumutbar. Das ist etwa der Fall, wenn zu viele Personen einziehen oder die Wohnung nur für wenige Tage als Ferienwohnung vermietet wird. Das kann einem Urteil vom Bundesgerichtshof zufolge sogar zur Kündigung führen.
In jedem Fall zustimmen müssen Vermietende dann, wenn Mietende nach einer Trennung nicht mehr allein für die gesamte Miete aufkommen können oder sich aus anderen Gründen ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtert haben. Dann steht den Mietern sogar ein Ersatz der entgangenen Untermiete zu.



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