Nürnberg - Kündigungen wegen Eigenbedarfs ist wohl einer der häufigsten Gründe, weshalb Mieterinnen und Mieter unfreiwillig umziehen müssen. Wann eine solche Kündigung rechtens ist, wann ein Härtefall vorliegt und was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
09.04.2026 08:00 Uhr

In diesem Artikel:

Mieterinnen und Mieter sind in Deutschland durch das Mietrecht sehr gut geschützt - eine Kündigung durch den Vermieter kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Dazu zählen laut § 573 Abs. 2 BGBVerletzungen der Vertragspflichten, wirtschaftliche Interessen, etwa wenn der Vermieter durch das Mietverhältnis an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Immobilie gehindert wird und die Kündigung wegen Eigenbedarfs - der wohl bekannteste und auch häufigste Grund für Kündigungen.

Hier erfahren Sie, wann der Vermieter dieses Recht geltend machen kann und wann eine solche Kündigung wegen Eigenbedarfs gesetzeswidrig ist.

Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter seine Wohnung für sich selbst, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts nutzen will, dazu zählen etwa Pflegekräfte. Unter Familienangehörige fallen unter anderem Großeltern, die eigenen Eltern, Geschwister, Kinder und Stiefkinder. Cousins und Cousinen gehören in der Regel nicht dazu, sofern sie nicht Angehörige des Haushalts sind.

Aus einer Kündigung wegen Eigenbedarfs muss hervorgehen, wer in die Wohnung einziehen soll, in welchem Verhältnis der Vermieter zu der Person steht und warum die Person (oder auch er selbst) die Wohnung braucht. Die Aussage „ich kündige wegen Eigenbedarfs“ reicht rechtlich nicht aus.

Der Nutzungswunsch muss nachvollziehbar und ernsthaft sein. Ein bloßes Vorhaben, irgendwann in die Wohnung einzuziehen, genügt nicht. Wenn der Vermieter etwa im Alter in eine barrierefreie Wohnung oder näher an der eigenen Familie leben will, wäre das hingegen ein nachvollziehbarer Grund für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs, sofern die Wohnung diesen Kriterien auch entspricht.

Wird die Wohnung nach der Kündigung jedoch erneut vermietet, kann dies ein Hinweis darauf sein, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben war. In solchen Fällen sollten sich Mieterinnen und Mieter Rat beim Mieterbund oder Fachanwälten suchen.

Je nach Länge des Mietverhältnisses kann die Kündigungsfrist abweichen. Sie liegt bei

  1. mindestens drei Monaten bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von bis zu fünf Jahren,
  2. mindestens sechs Monaten bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von fünf bis acht Jahren und
  3. mindestens neun Monaten bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von über acht Jahren.

Wenn Mieterinnen und Mietern wegen Eigenbedarfs gekündigt wird, muss die Kündigung schriftlich in Form eines Briefes erfolgen. Darin muss der Eigenbedarf konkret begründet werden, das Schreiben endet mit der Unterschrift des Vermieters. Sind diese Punkte nicht erfüllt, ist die Kündigung in der Regel unwirksam.

Wenn die Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs rechtmäßig ist, können Mieterinnen und Mieter unter gewissen Umständen dennoch dagegen vorgehen. Nämlich dann, wenn es um sogenannte Härtefälle geht: Dazu zählen etwa hohes Alter, schwere Krankheiten, eine Schwangerschaft oder auch Menschen, die trotz Suche keine neue Wohnung finden. Darüber, ob ein Härtefall vorliegt oder nicht, entscheidet in der Regel ein Gericht.