
Millionen Menschen haben in Deutschland Lebens- oder Rentenversicherungen abgeschlossen, oft als Ergänzung zur Altersvorsorge. Kündigen sie vorzeitig, etwa wegen niedriger Renditen, hoher Kosten oder geänderter Lebensumstände, können Gebühren anfallen. Berechnungen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) haben aber ergeben, dass im Fall der Debeka Zehntausende Kunden unrechtmäßig Stornogebühren gezahlt haben. So sei etwa bei einem Kunden bei zwei gekündigten Verträgen ein Stornoabzug von rund 3100 Euro erhoben worden - statt 15.600 wurden nur 12.500 ausgezahlt.
Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands ist eine Storno-Klausel in den Vertragsbedingungen des Anbieters unzulässig, weil sie intransparent ist. Verbraucher könnten demnach bei Vertragsabschluss nicht abschätzen, wie stark die Auszahlung bei einer Kündigung der Versicherungspolice gekürzt wird. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigt diese Einschätzung (Az. 2 UKl 1/23). Das Urteil untersagt der Debeka die Verwendung der strittigen Klausel, es ist aber noch nicht rechtskräftig.
Warum eine Musterfeststellungsklage gegen Debeka Sinn ergibt
„Es ist unzumutbar, Verbraucherinnen und Verbraucher bei einer Kündigung ihrer Lebensversicherung zusätzlich mit einer intransparenten Stornogebühr zu belasten“, so Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Wenn die Klausel unzulässig ist, muss die Debeka den betroffenen Versicherten die entsprechende Stornogebühr zurückzahlen. In Form einer Sammelklage will der vzbv die Ansprüche von Versicherten bündeln und sie gerichtlich feststellen lassen.
Die Verbraucherzentrale führt die Klage als Musterfeststellungsklage, um zentrale Fragen für alle Beteiligten einheitlich klären zu lassen. Dies erleichtert den Betroffenen, ihre Ansprüche durchzusetzen, ohne jeden Fall einzeln beweisen zu müssen. Kommt die Klage erfolgreich zu Ende, zahlen Unternehmen teils freiwillig Entschädigungen; andernfalls können Verbraucher das Urteil für eigene Ansprüche nutzen.
Die Sammelklage schützt zudem vor Verjährung: Betroffene können die Rückerstattung von Stornoabzügen seit 2022 sichern, und die Verbraucherzentrale will gerichtlich feststellen lassen, dass auch frühere Abzüge nicht verjährt sind.
Register für Anfang 2026 geplant
Eine Beteiligung ist derzeit noch nicht möglich. Das Bundesamt für Justiz muss zunächst das Klageregister öffnen, voraussichtlich Anfang 2026. Interessierte können sich schon jetzt auf www.sammelklagen.de/verfahren/debeka für News‑Alerts anmelden.
Allein für 2022 schätzt die Verbraucherzentrale, dass bei rund 87.000 vorzeitig gekündigten Verträgen etwa 30 ´Prozent einen Stornoabzug von durchschnittlich 1500 Euro erhielten – rund 39 Millionen Euro. Über die Jahre 2022 bis 2024 summieren sich die zu Unrecht einbehaltenen Beträge auf geschätzte 100 Millionen Euro.

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