Nürnberg - Draußen herrschen Minusgrade, doch in der Wohnung bleiben die Heizkörper kalt. Bleiben die Räume in einer Mietwohnung dauerhaft zu kalt, müssen Mieter das nicht hinnehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar eine Mietminderung infrage kommen.
05.11.2026 18:00 Uhr

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Gerade in den kalten Monaten kann eine defekte Heizung schnell zum großen Problem werden. Bleibt die Wohnung kalt oder fällt zusätzlich das Warmwasser aus, stellt sich für viele Mieter die Frage: Muss der Vermieter den Schaden sofort beheben – und ist eine Mietminderung möglich?

Welche Rechte Mieter bei einem Heizungsausfall haben und wie sie richtig vorgehen, erfahren Sie hier.

Fällt die Heizung aus oder wird die Wohnung nicht mehr ausreichend warm, kann ein Mietmangel vorliegen. Nach § 536 BGB haben Mieter Anspruch auf eine Wohnung, die sich vertragsgemäß nutzen lässt. Dazu gehört auch eine funktionierende Heizung.

Während der Heizperiode – in der Regel vom 1. Oktober bis 30. April – muss der Vermieter sicherstellen, dass die Wohnung ausreichend beheizt werden kann. Er ist verpflichtet, einen Heizungsdefekt schnell zu beseitigen.

Kurzzeitige Ausfälle von wenigen Stunden gelten aber meist noch nicht als erheblicher Mangel. Hält der Defekt jedoch länger an oder werden die erforderlichen Raumtemperaturen nicht erreicht, können Mieter ihre Rechte geltend machen.

Zwar gibt es keine gesetzlich festgelegten Mindesttemperaturen für Wohnungen im Winter, die Rechtsprechung hat jedoch einige klare Richtwerte entwickelt:

  • Wohnräume: mindestens 20 Grad Celsius (zwischen 6 und 23 Uhr)
  • Schlafzimmer: mindestens 18 Grad Celsius
  • Badezimmer: mindestens 22 Grad Celsius Nachts: mindestens 18 Grad Celsius

Werden diese Temperaturen über einen längeren Zeitraum nicht erreicht, liegt in vielen Fällen ein Mietmangel vor.

Ob und in welcher Höhe eine Mietminderung zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend sind unter anderem:

  • Wie stark die Wohnung auskühlt
  • Wie lange die Heizung ausgefallen ist.
  • Ob einzelne Räume oder die gesamte Wohnung betroffen sind.
  • Ob zusätzlich das Warmwasser ausfällt

Je nach Schwere des Mangels haben Gerichte bereits Mietminderungen zwischen 10 und 100 Prozent zugesprochen. Ein vollständiger Ausfall der Heizung über mehrere Tage im Winter kann daher eine erhebliche Mietminderung rechtfertigen.

Fällt neben der Heizung auch das Warmwasser aus, verschlechtert sich die Wohnqualität zusätzlich. Auch in diesem Fall kann unter Umständen eine Mietminderung möglich sein. Die genaue Höhe richtet sich nach Dauer und Umfang der Beeinträchtigung.

Damit Ansprüche auf Mietminderung oder Schadensersatz nicht verloren gehen, sollten Mieter den Mangel sorgfältig dokumentieren, zum Beispiel Datum und Uhrzeit des Ausfalls, die erreichten Raumtemperaturen sowie betroffene Räume. Je besser der Mangel dokumentiert ist, desto leichter lässt sich der Anspruch später feststellen.

Außerdem sollte der Heizungsdefekt möglichst umgehend schriftlich beim Vermieter gemeldet werden. Wichtig ist, den Mangel möglichst genau zu beschreiben und eine angemessene Frist zur Reparatur – etwa drei Tage – zu setzen.

Reagiert der Vermieter nicht oder beseitigt den Defekt nicht rechtzeitig, kann eine Mietminderung in Betracht kommen. Allerdings sollten Mieter die Miete nicht eigenmächtig kürzen, sondern sich im Zweifel rechtlich beraten lassen. Andernfalls drohen Streitigkeiten oder sogar Mietrückstände.

Bis die Heizung repariert ist, können Mieter den Vermieter auffordern, eine vorübergehende Heizlösung bereitzustellen – etwa Heizlüfter oder mobile Heizgeräte. So lässt sich die Wohnung zumindest teilweise weiter nutzen.