Gunzenhausen - Bei zwei Wahlzetteln musste der Wahlausschuss der Stadt Gunzenhausen nachprüfen, ob die Wahlhelferinnen und -helfer richtig entschieden haben. Einer Befürchtung von Wahlleiter Stefan Brändlein konnten die Mitglieder nicht zustimmen.
Bei der Stadtratswahl stand Herr Matthias Hörr auf Liste der CSU. Dort erhielt er
7.138 Stimmen. Als leitender Angestellter bei der Stadt Gunzenhausen hätte er aber
gar nicht auf der Stadtratsliste kanditieren dürfen. Bei den Stimmen und bei der Sitzverteilung sind aber die auf Ihn abgegebenen Stimmen enthalten.
Mir stellt sich nun die Frage, ob dies rechtlich auch in Ordnung ist. Für eine kurze
Antwort wäre ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Schilder
Antwort der Redaktion:
Lieber Herr Schilder,
Vielen Dank für Ihre Zuschrift und Frage. Dass ein kommunal Beschäftigter für ein Mandat kandidiert, ist gar nicht so selten. Wenn Herr Hörr gewählt wird, wird er sich eben entscheiden müssen – Bürgermeister oder Wirtschaftsreferent bzw. Ratsmitglied oder Wirtschaftsreferent (neu ist nur, dass dies künftig nicht mehr nur für Führungskräfte gilt). Und dass ein gewählter Kandidat nach der Wahl einen Rückzieher macht, ist auch nicht selten. Dahinter steckt keine „Wählertäuschung“, so etwas muss sich der Kandidat eben (möglichst vorher) überlegen. Zudem stecken hinter den Listenplatzierungen bei jeder Partei auch taktische Überlegungen. Die einen platzieren ihren Spitzenkandidaten wegen seiner Zugkraft weit vorne (meist diejenigen, die ohnehin mit vielen Mandaten rechnen und per Listen-Votum das Gesamtergebnis ihrer Partei verbessern möchten), andere weiter hinten (meist diejenigen, deren Erfolg stärker von Einzelmandaten als vom Listenergebnis abhängt). Das alles ist bei Kommunalwahlen seit jeher Usus.
Konnten wir Ihre Frage beantworten?
Viele Grüße aus der Redaktion
1 Kommentar
Heinze
Bei der Stadtratswahl stand Herr Matthias Hörr auf Liste der CSU. Dort erhielt er
7.138 Stimmen. Als leitender Angestellter bei der Stadt Gunzenhausen hätte er aber
gar nicht auf der Stadtratsliste kanditieren dürfen. Bei den Stimmen und bei der Sitzverteilung sind aber die auf Ihn abgegebenen Stimmen enthalten.
Mir stellt sich nun die Frage, ob dies rechtlich auch in Ordnung ist. Für eine kurze
Antwort wäre ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Schilder
Antwort der Redaktion:
Lieber Herr Schilder,
Vielen Dank für Ihre Zuschrift und Frage. Dass ein kommunal Beschäftigter für ein Mandat kandidiert, ist gar nicht so selten. Wenn Herr Hörr gewählt wird, wird er sich eben entscheiden müssen – Bürgermeister oder Wirtschaftsreferent bzw. Ratsmitglied oder Wirtschaftsreferent (neu ist nur, dass dies künftig nicht mehr nur für Führungskräfte gilt). Und dass ein gewählter Kandidat nach der Wahl einen Rückzieher macht, ist auch nicht selten. Dahinter steckt keine „Wählertäuschung“, so etwas muss sich der Kandidat eben (möglichst vorher) überlegen. Zudem stecken hinter den Listenplatzierungen bei jeder Partei auch taktische Überlegungen. Die einen platzieren ihren Spitzenkandidaten wegen seiner Zugkraft weit vorne (meist diejenigen, die ohnehin mit vielen Mandaten rechnen und per Listen-Votum das Gesamtergebnis ihrer Partei verbessern möchten), andere weiter hinten (meist diejenigen, deren Erfolg stärker von Einzelmandaten als vom Listenergebnis abhängt). Das alles ist bei Kommunalwahlen seit jeher Usus.
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Viele Grüße aus der Redaktion
03.04.2026 12:56 Uhr