Nürnberg - Prämiensparer aufgepasst: Wer an der Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Nürnberg teilgenommen hat, muss seine Zinsansprüche prüfen. Diese können nur bis 23. März geltend gemacht werden.
13.01.2026 14:05 Uhr

Kunden, die an der Musterfeststellungsklage zum Prämiensparen gegen die Sparkasse Nürnberg teilgenommen haben, sollten zeitnah prüfen, ob sie ihre Ansprüche bereits geltend gemacht haben. Denn die Uhr tickt: Laut Verbraucherzentrale Bayern können Zinsnachzahlungen nur noch bis zum 23. März 2026 eingefordert werden.

Während der Musterfeststellungsklage war die Verjährung gehemmt. Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom September 2025 (Az.: XI ZR 29/24) ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Sechs Monate später endet die Hemmung.

Sparkasse Nürnberg galt lange als Sonderfall, Musterbrief hilft

„Die Ansprüche auf Zinsnachzahlung können mit Hilfe unseres Musterbriefs durchgesetzt werden“, sagt Sascha Straub, Finanzexperte bei der Verbraucherzentrale. Betroffene müssen ihre Forderungen selbst gegenüber der Sparkasse geltend machen.

Der BGH bestätigte in dem Urteil einen Referenzzinssatz sowie ein Berechnungsverfahren für die Neuberechnung der Zinsen. Auf dieser Grundlage können frühere Sparer ihre Ansprüche beziffern lassen.

Die Sparkasse Nürnberg galt dabei lange als Sonderfall. Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte bereits 2024 entschieden, dass die Sparkasse Zinsen bei Prämiensparverträgen falsch berechnet hat. Weil das Gericht bei der Berechnungsmethode teilweise von Vorgaben der obersten Richter abwich, ließ der Verbraucherzentrale Bundesverband das Urteil überprüfen.

Tausende haben Anspruch auf Nachzahlungen: Vierstellige Beträge sind möglich

Laut Verbraucherzentrale haben Tausende Anspruch auf Nachzahlungen, in vielen Fällen im vierstelligen Bereich. Viele Betroffene warten demnach weiterhin auf eine Neuberechnung oder Auszahlung. Einige Institute verwiesen dabei auf laufende Verfahren, kritisiert Straub.

Reagiert die Sparkasse nicht auf eine Zahlungsaufforderung oder lehnt sie diese ab, empfehlen die Verbraucherschützer ein Schlichtungsverfahren beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband. Auch dadurch könne die Verjährung gehemmt werden.

Für Verbraucher, die nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt waren, gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Sparvertrag beendet wurde.