Nürnberg - Es liegt viel Schnee auf den Straßen in der Region, daher fragen sich Arbeitnehmer: Müssen sie pünktlich in der Firma sein? Ob es ein Recht auf Homeoffice gibt und was bei einem Unfall gilt, erklärt der Verband der Bayerischen Wirtschaft.
26.01.2026 08:33 Uhr

Der Winter legt nochmal eine Schippe drauf: Bei dem vielen Neuschee kann der Weg zur Arbeit riskant werden. Wie sieht es daher mit den Rechten der Arbeitnehmer aus: Müssen sie überhaupt ins Büro kommen? Und was ist bei Verspätungen durch Verkehrschaos? Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) weist angesichts von drohenden Schneefällen, niedrigen Temperaturen und glatten Straßen darauf hin, dass Arbeitnehmer unabhängig von der Wetterlage grundsätzlich dafür selbst verantwortlich sind, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.

„Der Winter friert die geltenden Arbeitspflichten nicht ein“, erklärt Bertram Brossardt, Hauptgeschäftsführer der vbw, in einer Pressemitteilung: Nach bestehender Rechtslage müssen sich Arbeitnehmer über die Wetterlage informieren und entsprechend ihren Arbeitsweg planen.

Die vbw verweist aber darauf, dass die meisten Unternehmen gute betriebsinterne Lösungen für den Fall entwickelt haben, dass Beschäftigte wegen schlechten Wetters verspätet oder gar nicht ihren Dienst antreten. „Der Arbeitgeber bringt dem Mitarbeiter in der Regel Kulanz entgegen. Dazu muss ihn der Arbeitnehmer aber sofort informieren, wenn er erkennt, dass er nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann“, betont Brossardt.

Viel Schnee und Glätte: Kein Anspruch auf Homeoffice

Es besteht laut vbw kein allgemeiner Anspruch der Arbeitnehmer, wegen Schnee und Eisglätte aus dem Homeoffice arbeiten zu können. Entscheidend sind hier die vertraglichen und betrieblichen Vereinbarungen. Viele Arbeitgeber machen Homeoffice bei schwierigen Wetterbedingungen aber auch kurzfristig möglich, soweit dies betrieblich umsetzbar ist.

Wenn auf dem Weg zur Arbeit ein Unfall passiert, so übernimmt regelmäßig die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die ärztliche Behandlung. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unfall unverschuldet war und auf dem Weg zur Arbeit passiert ist. Auch auf den Arbeitgeber kommen im Fall extremer Wetterverhältnisse besondere Pflichten zu. So trägt er das Risiko für einen Arbeitsausfall durch eine kältebedingte Betriebsstörung.